Hinweise zum Verfahrens­ablauf für Schieds­gutachten nach §§ 317 ff BGB:

Der Ablauf und die Randbedingungen eines Schiedsgutachterverfahrens sind nicht abschließend geregelt.
Folgende Punkte sind jedoch für das Verfahren in jedem Fall zu berücksichtigen:


  • Wir bitten Sie vor einer Kontaktaufnahme mit den weiteren Beteiligten zu vereinbaren, durch wen die Anfrage erfolgt.
  • Das Schiedsgutachten basiert auf den Regelungen der § 317 sowie § 319 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB.
  • § 317 (1) BGB lautet hierzu wie folgt: „Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.”
  • § 319 Abs. 1 BGB lautet zudem: „Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragsschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist.”
  • Die Aufgabe des Schiedsgutachters zielt auf einen Interessensausgleich zwischen den Parteien im Rahmen einer Ermessensentscheidung ab. Billiges Ermessen bedeutet, dass der Sachverständige seine Entscheidung sorgfältig abwägt und ihm ein gewisser Beurteilungsspielraum zuerkannt wird. Sind vom Schiedsgutachter Tatsachen festzustellen oder Gesetze anzuwenden, verlangt die Rechtsprechung ein bestimmtes Maß an objektiver Richtigkeit.
  • Eine Schiedsgutachterentscheidung kann nach § 319 (1) BGB nur bei offenbarer Unbilligkeit oder offenbarer Unrichtigkeit erfolgreich gerichtlich angefochten werden. In jedem anderen Fall ist das Schiedsgutachten für die Parteien bindend.
  • Die Beauftragung erfolgt jeweils getrennt zu den Bestellungsgebieten ‚Haustechnik‘ und ‚Bautechnik‘ mit einem Schiedsgutachtervertrag. Die Beauftragung zu nur einem Bestellungsgebiet ist ebenfalls möglich.
  • Die Bearbeitung erfolgt nur mit einem zuvor festgelegten und eingegangenen Kostenvorschuss. Die Auftraggeber haften dem Schiedsgutachter für seine Vergütung als Gesamtschuldner.
  • Die Einladung zu einem Ortstermin erfolgt mit einer Vorlaufzeit von 14 Tagen, sofern von den Parteien nicht ausdrücklich ein früherer Termin gewünscht wird und dieser bei allen Beteiligten möglich ist.
  • Wir arbeiten vorrangig digital. Unterlagen, die für das Schiedsgutachten benötigt werden, sind ausschließlich digital als pdf-Datei bzw. Bild-Datei zur Verfügung zu stellen.
  • Das (die) Gutachten wird nach Fertigstellung in digitaler Ausfertigung als pdf-Datei zeitgleich an die Beteiligten per E-Mail versendet.
  • Weiteres ist im Schiedsgutachtervertrag geregelt.